Glossar
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Damit erfasst das TzBfG alle (modernen und immer häufiger vorkommenden) Formen flexibler Arbeitszeitmodelle; gemäß § 2 Abs. 2 TzBfG fallen darunter auch geringfügig Beschäftigte.
Das TzBfG dient zum einen der Förderung der Teilzeitarbeit, vgl. § 6 TzBfG. Zum anderen dient es dem Schutz vor Diskriminierung und Benachteiligung, die einem Arbeitnehmer aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung widerfahren könnte, vgl. § 4 und § 5 TzBfG. Von diesen - die Teilzeitbeschäftigten begünstigenden Vorschriften - darf abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht abgewichen werden, vgl. § 22 TzBfG.
§ 4 TzBfG schreibt zum Beispiel vor, dass ein Teilzeitbeschäftigter aufgrund seiner reduzierten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein in Vollzeit tätiger Mitarbeiter. Eine Ungleichbehandlung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf sachlicher Gründe, welche die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Zudem müssen sowohl das Arbeitsentgelt als auch andere geldwerte Leistungen in dem Umfang gezahlt werden, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an einer Vollzeittätigkeit entspricht.
Auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam, vgl. § 11 TzBfG.
Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG. Dies gilt gemäß § 6 TzBfG ausdrücklich auch für Arbeitnehmer in leitender Position.
Der Arbeitgeber hat nicht nur bei der Stellenausschreibung darauf zu achten, dass Stellen, die auch in Teilzeit ausgeübt werden können, als solche ausgeschrieben werden (§ 7 TzBfG), er muss auch Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit geben, sich aus- und weiterzubilden, § 10 TzBfG.