Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft veröffentlichte während eines Streiks im Einzelhandel im Jahr 2007 ein virtuelles Flugblatt mit der Frage „Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?“, bat Interessierte um die Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“ wolle, „z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.“
Im Dezember 2007 führte die Gewerkschaft in einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens eine solche Flashmob-Aktion durch. Es beteiligten sich etwa 40 bis 50 Personen; die Aktion dauerte zwischen 45 und 60 Minuten. Der Beschwerdeführer ist ein Arbeitgeberverband für den Einzelhandel. Seine Klage mit dem Ziel, der Gewerkschaft den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs zu untersagen, blieb vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen erfolglos.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde - auch diese im Ergebnis erfolglos, wie das Bundesverfassungsgericht ausweislicher seiner Pressemitteilung vom 09.04.2014 entschied (PM Nr. 34/14 zum Beschluss v. 26.03.2014, 1 BvR 3185/09) und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahm.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies wie folgt: Die verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Koalitionsfreiheit umfasse auch "moderne" Streikformen. Die widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Gewerkschaft habe das Bundesarbeitsgericht in der nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung erkannt und angemessen abgewogen. Ein Verstoß gegen Grundrechte sei daher nicht erkennbar.