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Todesfall schützt nicht vor Kündigung

Der Tod eines nahen Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebensgefährten schützt nicht vor einer Kündigung, da das Gesetz in einem solchen Falle keinen Sonderkündigungsschutz kennt.

Kündigt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unmittelbar nach dem Tod eines nahen Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebensgefährten, so ist diese Kündigung nicht von vornherein sittenwidrig, meint das Bundesarbeitsgericht. In einem solchen Falle kennt das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz. Somit führt die "Unzeit" der Kündigung alleine nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine Kündigung wäre nach Auffassung der Richter jedoch dann treu- und sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber den Kündigungszeitpunkt - der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt - absichtlich oder unter Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers gedankenlos gewählt hat.

Im konkreten Fall richtete sich die Klägerin gegen die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hielt die Kündigung für sittenwidrig und somit für unwirksam, da diese zur "Unzeit" - eine Woche nach dem Tod ihres langjährigen Lebensgefährten und Vater ihrer vierjährigen Tochter - ausgesprochen wurde. Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

 
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