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Regelungsabreden wirken nicht nach

Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung jedoch nicht entsprechend nach. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung durch Analogie sind nicht gegeben.

Im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung wirken Regelungsabreden nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Betrieb ein. Um eine rechtliche Wirkung auch gegenüber den Arbeitnehmern zu erzielen, muss der Arbeitgeber die mit dem Betriebsrat vereinbarte Absprache entweder vertragsrechtlich oder durch Ausübung seines Weisungsrechts umsetzen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 10 18 vom 13.08.2019
Normen: § 77 BetrVG
[bns]
 

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