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Arbeitnehmer hat Arbeitsunfähigkeit zu beweisen

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt.


Allerdings entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von erneut sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht, die nichts mit der alten Krankheit zu tun hat. Wenn es sich jedoch bei der neuen Erkrankung um eine Fortsetzung der früheren Erkrankung handelt, die auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch.

Nach der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trifft den Arbeitnehmer. Für die Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende der auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG NW 12 Sa 453 16 vom 15.11.2016
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