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Insolvenzverwalter muss rechtzeitig kündigen

Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach einer Rangordnung zu berichtigen.

Zuerst werden die Kosten des Insolvenzverfahren befriedigt, anschließend die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören und im Nachgang die übrigen Masseverbindlichkeiten. Als Masseverbindlichkeiten gelten gegebenenfalls auch Lohnansprüche. Hier hat der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis bis zu einer bestimmten Frist zu beenden, um Neumasseverbindlichkeiten zu vermeiden. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigt. Er kann auch an einer bereits zuvor erklärten Kündigung festhalten, die das Arbeitsverhältnis im Falle ihrer Wirksamkeit spätestens zu dem nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte beendet. Er trägt dann jedoch das Risiko, dass sich diese Kündigung als unwirksam erweist und folglich Neumasseverbindlichkeiten begründet werden.

Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige rechtzeitig kündigt und diese Kündigung unwirksam ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 868 16 vom 22.02.2018
[bns]
 

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