E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Schwerbehinderung muss dem potenziellen Arbeitgeber bekannt sein

Will ein schwerbehinderter Bewerber Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend machen, so wird ein Anspruch auf Schadensersatz nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Behinderung gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber hinreichend mitgeteilt wurde.

Das bedeutet, dass der Bewerber seine Behinderung in seinen Bewerbungsunterlagen deutlich hervorheben muss und eine versteckte Kopie des Behindertenausweises in den Bewerbungsunterlagen nicht ausreichend ist. Auch ist es nicht ausreichend, wenn der Bewerber seine Behinderung gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber bei einer früheren Bewerbung bereits mitgeteilt hat und der Bewerber deshalb davon ausgeht, der Arbeitgeber werde von seiner Behinderung Kenntnis haben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 759 13 vom 18.09.2014
Normen: BGB §§ 241, 311; AGG §§ 1,3
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21
Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Personalabbau Hamburg