Der Betriebstrat hat gegenüber dem Arbeitgeber nämlich nur Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und wenn die Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Abmahnungen liegen außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigungen. Erst im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber das Gremium über erteilte Abmahnungen und Gegendarstellungen informieren, damit die Kündigung nicht an einer unvollständigen Anhörung scheitert.
Normen: BetrVG §§ 80 Abs. 2, 87, 102