Daraufhin begehrte die Klägerin Schadensersatz beim Unternehmen; sie fühle sich durch die Absage aufgrund Ihrer zu geringen Körpergröße diskrimiert. Das Gericht bestätigte die Voraussetzungen einer Diskriminierung. Dazu führt es insbesondere aus, dass keine ersichtlichen Gründe für eine Mindestgöße für einen Piloten bzw. einer Pilotin gegeben seien; auch blieb eine sachliche Erklärung seitens des Luftfahrtsunternehmens aus.
Einen Schadensersatzanspruch lehnte das Gericht aber ab, da dem Unternehmen kein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden konnte. Ein gewisser Verschuldensmaßstab ist aber nach § 15 Absatz 3 AGG erforderlich, sofern die Diskriminierung aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben könnte.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch konnte im Übrigen nicht in Geld beziffert werden.