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Keine Verdachtskündigung während der Elternzeit

Das Recht des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer während der Elternzeit in besonderen Fällen zu kündigen, gilt in der Regel nicht, wenn gegen den Arbeitnehmer nur der Verdacht einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers besteht.


In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten Arbeitgeber und die in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin über den Verbleib von 500 Euro. Diese waren von der Arbeitnehmerin angeblich auf das Konto des Arbeitgebers eingezahlt worden, wohingegen dieser den Erhalt bestritt. Stattdessen vermutete er eine Unterschlagung durch die Arbeitnehmerin und wollte ihr kündigen.

Das Gericht folgte diesem Begehren nicht. Zwar kann die Aufsichtsbehörde einer Kündigung während der Elternzeit in besonderen Fällen zustimmen, eine bloße Verdacht genügt dem besonders strengen Maßstab eines solchen "besonderen Falles" jedoch nicht.

Zwar können Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers ein solcher Fall sein, im gegebenen Sachverhalt konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht hat. Vor diesem Hintergrund war kein Raum für eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 12 A 1659 12 vom 13.06.2013
Normen: § 18 I BEEG
[bns]
 

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