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Bank darf kein Scheingebot abgeben

Gibt die Gläubigerbank im ersten Termin einer Zwangsversteigerung gezielt ein Gebot ohne echten Erwerbswillen ab, liegt ein unwirksames und zurückzuweisendes Scheingebot vor.

Gebote, die im ersten Versteigerungstermin unter der Hälfte des Grundstückswertes liegen, können zumindest dann als unwirksam zurückgewiesen werden, wenn sie von einem Gläubigervertreter stammen. Der Bundesgerichtshof schließt in solchen Fällen nicht aus, dass die Abgabe eines solchen Gebots allein taktische Wirkung haben soll, indem für die anschließenden Versteigerungstermine die gesetzlichen Grenzen für den Zuschlag entfallen.

Indiz für eine solche Vorgehensweise kann nach der Urteilsbegründung das Verhalten eines Gläubigervertreters sein, der lediglich im ersten Versteigerungstermin ein zu niedriges Gebot abgibt, in allen darauf folgenden Terminen dagegen passiv bleibt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Gläubiger lediglich die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, dass in den Anschlussterminen für die Versteigerung der Zuschlag auch für weniger als 50 % des Grundstückswertes oder weniger als 70 % bei Einspruch des Eigentümers erteilt werden kann.

 
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