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Streaming ist erlaubt!

Zu dieser Entscheidung gelangte das Landgericht Köln im Rahmen einer Entscheidung, bei welcher es um Abmahnungen wegen des angeblich rechtswidrigen Konsums von Pornofilmen auf der Seite ''RedTube'' ging.


Vorab: Ende 2013 rollte eine Abmahnwelle wegen des angeblich rechtswidrigen Betrachtens von urheberrechtlich geschützten Pornofilmen im Internet über die Bundesrepublik. Tausende Internetnutzer sahen sich mit durchaus als peinlich zu wertenden Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei konfrontiert, welche den angeblichen Rechteinhaber, ''The Archive AG'', vertrat. Vorab hatte das Kölner Landgericht entsprechenden Anträgen dieses Unternehmens entsprochen, aufgrund derer es an die Namen der Anschlussinhaber gelangt war. Diese Entscheidung korrigierte das Landgericht nun.

In den seinerzeitigen Anträgen war nicht vom Streaming, sondern vom Downloaden der anzüglichen Filme gesprochen worden. Tatsächlich handelte es sich aber um Videos auf einer Streaming-Plattform.

Streaming ist im Gegensatz zu Downloads aber grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Urheberrecht zu werten. Auch konnte die Frage nicht beantwortet werden, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm überhaupt die IP-Adressen der Nutzer erfassen konnte, weshalb die damalige Entscheidung des Landgerichts zu revidieren war.

Vor diesem Hintergrund wies das Gericht darauf hin, dass in möglicherweise folgenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot für die erhaltenen Nutzerdaten bestehen könnte.

Anmerkung: Auch das Bundesjustizministerium hat sich Anfang Januar 2014 dahingehend geäußert, dass es Streaming nicht als Urheberrechtsverletzung wertet.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 209 O 188 13 vom 24.01.2014
Normen: §§ 101 II, IX UrhG
[bns]
 

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