Fragen nach der Kündigung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren. Unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen versteht man Tatsachen, die:
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen.